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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltung


Die Rechtsbeziehung der Bernd Fischer Immobilien-gutachten (Auftragnehmer und Sachverständiger, im folgenden Sachverständiger) zum Auftraggeber bestimmt sich nach den folgenden Bedingungen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn der Sachverständige diese ausdrücklich schriftlich anerkennt. Dies gilt auch für Folgeaufträge und bei ständigen Geschäftsbeziehungen.


§ 2 Gegenstand des Auftrags

 

Gegenstand dieses Auftrages ist ausschließlich, die im Formblatt „Auftrag zur Verkehrswertermittlung“ schrift-lich fixierte Aufgabe. Aufträge sind für den Sachver-ständigen erst verbindlich, wenn und soweit diese schriftlich bestätigt wurden (Vertragsschluss). Änderungen, Ergänzungen und sonstige Abreden bedürfen ebenfalls der Schriftform; dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.


§ 3 Durchführung des Auftrags


Der Auftrag ist unparteiisch und nach bestem Wissen auszuführen. Der Sachverständige ist bei der Durchführung des Auftrages keiner Weisung durch Dritte unterworfen; insbesondere der Auftraggeber darf dem Sachverständigen hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung des Auftrages keine Weisungen erteilen.

 

Zur Erfüllung des Auftrages ist der Sachverständige berechtigt, die notwendigen Besichtigungen und Untersuchungen vorzunehmen und zu dokumentieren (insbesondere Zeichnungen und Fotos anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen) ohne dass es hierzu einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Der Auftraggeber bevollmächtigt hiermit den Sachverständigen nach eigenem Ermessen die zum Zwecke der Auftragserfüllung erforderlichen Auskünfte und Erhebungen bei Beteiligten, Behörden (insbesondere Grundbuchämter, Gutachterausschüsse, Baubehörden) sowie sonstigen Dritten einzuholen. Falls erforderlich, ist dazu dem Sachverständigen eine besondere Vollmacht auszustellen. 

 

Der Auftrag wird entsprechend den anerkannten Regeln unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden Vorschriften ausgeführt. 

 

Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer sämtliche Informationen erteilen, die dieser zur sachgemäßen Erbringung der Leistungen benötigt. 

 

Der Umfang der von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistung wird bei Auftragserteilung schriftlich festgelegt. 

 

Ergibt sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages, dass Änderungen und Erweiterungen dieses Auftragsumfanges erforderlich sind, wird vor einer weiteren Tätigkeit des Auftragnehmers der geänderte Auftragsumfang sowie die Änderungen der Vergütung schriftlich vereinbart. 

 

Sollte keine Einigung zustande kommen und ein Festhalten am Vertrag dem Auftraggeber im Hinblick auf Erweiterung des Auftrages unzumutbar sein, kann er den Vertrag kündigen. 

 

Dem Auftragnehmer steht auch in diesem Fall die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, ohne Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu.

 

Soweit der Sachverständige Dienstleistungen erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass der Sachverständige keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich Dienstleistungen schuldet und es allein im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende notwendige Entscheidungen zu treffen.

 

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

 

Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen sämtliche zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Auskünfte kostenlos und rechtzeitig zur Verfügung stehen bzw. ist der Sachverständige mit Auftragserteilung ermächtigt diese Unterlagen und Auskünfte gegen Kostenerstattung einzuholen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstellung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Sachverständigen den Zutritt zu den Bewertungsobjekten jederzeit zu verschaffen.

 

§ 5 Urheberrechtsschutz


Der Sachverständige ist und bleibt Urheber des Gutachtens. Im Rahmen der vereinbarten Zweckbestimmung darf der Auftraggeber das Gutachten verwenden und auch an Dritte, die insoweit bestimmungsgemäß mit den Feststellungen des Gutachters in Berührung kommen, weiterleiten. Eine Weitergabe des Gutachtens an sonstige, außerhalb dieses Vertragsverhältnisses stehende Personen ist nicht gestattet. Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Wertgutachten inkl. aller sonstigen Anlagen (Berechnungen, Aufstellungen etc.) nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. 

 

Eine andere Art der Verwendung, eine Veröffentlichung oder eine Textänderung oder Textkürzung wie auch Weitergabe des Gutachtens ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet.

 

§ 6 Honorar


Die Vergütung der erbrachten Leistungen durch den Sachverständigen richtet sich nach dem vereinbarten Honorarsatz. Ist kein Honorarsatz vereinbart, so gilt für den entsprechenden Auftrag die Honorierung gemäß der Honorarrichtlinie des Sachverständigen (in der letzten aktuellen Fassung).

 

Die vollständige Vergütung ist unverzüglich nach Abnahme der Leistung fällig sowie unverzüglich nach Eingang der Rechnung ohne Abzüge zahlbar. Als Abnahme gilt die digitale Übersendung des Gutachtens. Erfolgt die Übersendung des Gutachtens in gedruckter Form, dann gilt als Abnahme der vermutete Tag der Zustellung gemäß der üblichen Postlaufzeiten.

Vorbehaltlich der Geltendmachung eines Schadens oder mangelhaften Leistung durch den Auftraggeber, kann der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz für Verbraucher, ansonsten in Höhe von 8 %-Punkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend machen. 

 

§ 7 Haftung


Der Sachverständige haftet für Schäden nur, soweit ihm eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Das Gutachten ist nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt, es wird nach bestem Wissen erstellt, eine Haftung gegenüber Dritten wird jedoch weder für das ganze Gutachten noch für Teile daraus übernommen. Die Weitergabe des Gutachtens oder Teilen daraus an Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen erfolgen. 

 

Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Gutachter entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.

Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Sachverständige, außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt wurden. 

 

Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 €. im Schadensfall. Hierfür unterhält der Sachverständige eine ausreichende, auf die Deckungssumme begrenzte Berufshaftpflicht-versicherung, vor. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, insbesondere Produktions- und Nutzungsausfälle, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden aufgrund von Ansprüchen Dritter, ist ausgeschlossen.

 

Unberührt bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

 

Soweit die Haftung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Sachverständigen.

 

Für nicht erkennbare oder verdeckte Mängel, für Mängel an nicht zugänglichgemachten Bauteilen sowie für sonstige nicht festgestellte Grundstücksmerkmale (z.B. Befall durch tierische oder pflanzliche Schädlinge, schadstoffbelasteter Bauteile und Bodenver-unreinigungen, Untersuchungen bezüglich Standsicherheit, Schall- und Wärmeschutz) wird eine Haftung vom Sachverständigen ausgeschlossen. Der gutachterlich ermittelte Verkehrswert wird in Anlehnung an die Grundsätze der aktuellen Immobilienwertermittlungsverordnung durchgeführt

 

§ 8 Gewährleistung


Soweit der Auftragnehmer Dienstleistungen erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass der Auftragnehmer keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich Dienstleistungen schuldet und es alleine im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende notwendige Entscheidungen zu treffen.

 

Ansonsten kann der Auftragnehmer bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistung zunächst vom Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Neuerstellung (Nachlieferung). Falls und erst wenn die Nacherfüllung fehlschlagen sollte, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. 

 

Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern der Auftragnehmer die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

 

Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen in Textformanzuzeigen. 

 

Ein Anspruch auf Schadenersatz bleibt bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften unberührt. Für den Fall, dass einzelvertragliche Vertragsbestimmungen abgeschlossen sind, gehen diese vor.

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Gutachten nach Erhalt unverzüglich auf erkennbare Mängel zu prüfen. 

Offensichtliche Mängel sind dem Sachverständigen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Gutachtens schriftlich anzuzeigen, andernfalls erlischt sein Gewährleistungsanspruch. Zeigt sich ein offensichtlicher Mangel später, so ist dieser dem Sachverständigen ebenfalls unverzüglich schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. 

 

§ 9 Verjährung

 

Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher (§ 13 BGB) handelt verjähren Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftragsgebers nach Ablauf eines Jahres. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit sowie für Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Sachverständigen, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch gegen den Sachverständigen entstanden ist und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen. 

 

Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer (§ 14 BGB) handelt, verjähren Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftragsgebers - mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit - nach Ablauf eines 

 

Jahres nachdem der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen, spätestens aber innerhalb von einem Jahr nach Abnahme des Werkes.

 

§ 10 Kündigung

 

Eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen. Die außerordentliche Kündigung ist für ihre Wirksamkeit in Textform zu erklären. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund jederzeit von beiden Parteien gekündigt werden. Wichtige Gründe sind bspw. die Versagung der notwendigen Mithilfe durch den Auftraggeber, Verweigerung des Zutritts zum Objekt oder der Versuch der unzulässigen Einwirkung auf den Sachverständigen.

 

Wird der Vertrag durch einen wichtigen Grund, den der Sachverständige nicht zu vertreten hat, gekündigt, steht dem Sachverständigen eine Vergütung der bis dahin erbrachten Teilleistungen zu. Kündigt der Sachverständige den Vertrag, bleibt der Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug der ersparten Aufwendungen/Leistungen, bestehen.

 

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl


Erfüllungsort ist der Sitz des Sachverständigen, soweit der Auftraggeber Unternehmer ist.

 

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Sachverständigen.

 

Für Verträge mit Verbrauchern gilt: Es bleibt bei den gesetzlichen Regelungen zum Erfüllungsort und Gerichtsstand.

 

Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Aufenthaltsstaates unberührt.

 

§ 13 Schlussbestimmungen 


Sollte eine dieser Bestimmungen der AGB unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglich vereinbarten Inhalt möglichst nahe kommt. Hierbei verpflichten sich beide Parteien zusammenzuwirken.

 

 

STAND. 01.09.2025

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Bernd Fischer Immobiliengutachten

Bernd Fischer

Diplom-Betriebswirt (FH)

 

DEKRA zertifizierter Sachverständiger (D1) und DGuSV-zertifizierter Sachverständiger 

für bebaute und unbebaute Grundstücke

 

 

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Zertifikat für geprüften Sachverständigen der DGU-SV, gültig bis 2025.
Siegel eines zertifizierten Unternehmens mit dem DGuvS-Logo und Prüfnummer.

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